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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Wohngebäudeversicherung

Versicherte Risiken

Der Wohngebäudeversicherungsvertrag ist in den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) näher ausgestaltet. Diese werden regelmäßig in den Versicherungsvertrag einbezogen und können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Ergänzt werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig durch sog. besondere Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen erfahren im Laufe der Zeit Änderungen und Ergänzungen. Welche Version für den betreffenden Vertrag Gültigkeit hat, erkennt man an der Jahreszahl hinter der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B.: AVB 98). Zur Vermeidung von Überraschungen sollten Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen, idealerweise vor dem Vertragsschluss.

Versichert ist in der Wohngebäudeversicherung das im Versicherungsvertrag bezeichnete Gebäude. Mitversichert ist Zubehör, soweit es der Instandhaltung oder Nutzung zu Wohnzwecken dient. Wichtig ist zu wissen, dass im Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, nicht versichert sind.

Versichert ist das Wohngebäude, wenn dieses durch folgende Gefahren zerstört oder beschädigt wird:

  • Brand, Blitzschlag, Explosion und Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers (oder seiner Teile/Ladung);
  • Leitungswasser und Rohrbruch;
  • Sturm und Hagel.

Jede Gefahrengruppe lässt sich einzeln versichern.

Im Hinblick auf die Versicherungssumme ist wesentlich, dass in der Wohngebäudeversicherung als Versicherungswert vereinbart werden kann

- der Neuwert (ortsüblicher Neubauwert);
- der Zeitwert (Neuwert abzüglich Wertminderung);
- der gemeine Wert (erzielbarer Verkaufspreis).

Mit dem Versicherer kann vereinbart werden, dass dieser keinen Abzug wegen Unterversicherung vornimmt. Andernfalls errechnet sich im Falle der Unterversicherung der reduzierte Entschädigungsbetrag entsprechend dem Verhältnis zwischen Versicherungssumme und Versicherungswert.
 

Versicherter Personenkreis

Versichert ist das Gebäude des Versicherungsnehmers oder eines im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherten.
 

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Versicherungsnehmer sollten in der Wohngebäudeversicherung den Aus- schlusstatbeständen besondere Aufmerksamkeit schenken.

Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen in der Regel u. a. nicht auf:

  • Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird;
  • Sengschäden, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden sind;
  • Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind.

Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden

  • an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist;
  • durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.

Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch

  • Plansch- oder Reinigungswasser (bei Leitungswasserschäden infolge Rohrbruchs besteht Versicherungsschutz);
  • Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau (bei Leitungswasserschäden infolge Rohrbruchs besteht Versicherungsschutz);
  • Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage (bei Leitungswasserschäden infolge Rohrbruchs besteht Versicherungsschutz);
  • Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
  • Schwamm.

Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch erstreckt sich nicht auf Schäden durch Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat.

Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden

  • durch Sturmflut;
  • durch Lawinen;
  • durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
  • an Laden- und Schaufensterscheiben;
  • durch Leitungswasser oder Rohrbruch.
     

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Versicherungsnehmer haben zur Erhaltung des Versicherungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung u. a. folgende Obliegenheiten zu beachten:

Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles

  • alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten;
  • den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter Gebäudebestandteile und sonstiger Gegenstände auch der zuständigen Polizeidienststelle;
  • dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen, auf Verlangen insbesondere einen beglaubigten Grundbuchauszug;
  • Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat;
  • dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhandengekommenen Gegenstände vorzulegen; in dem Verzeichnis ist der Versicherungswert dieser Gegenstände unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles anzugeben.
     

Leistung im Schadensfall

Sobald die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist, hat dieser die Entschädigung binnen zwei Wochen zu zahlen. Nach Ablauf von einem Monat ab Schadensanzeige ist der Entschädigungsbetrag zu verzinsen.
 

Kündigungsrecht im Schadensfall

Nach Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherungsvertrag von beiden Seiten gekündigt werden.
 

Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen

Beachten Sie neben den obigen speziellen Problemen auch die generellen Probleme, welche für alle Versicherungen gelten. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite ”Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen”. Dort finden Sie u. a. Informationen zu Fragen der Prämienzahlungspflicht, der Auswirkung einer Obliegenheitsverletzung und einer Gefahrerhöhung.

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