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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Der Versicherungsvertrag

Wichtiger Hinweis zur Gesetzeslage ab 01.01.2008

Der Versicherungsvertrag bildet die Grundlage für Ansprüche des Versicherungsnehmers oder berechtigter Dritter gegen den Versicherer.
 

Haftung des Versicherers ab Zahlung der Erstprämie

Ist der Versicherungsvertrag zustande gekommen, heißt dies noch nicht, dass der Versicherer in jedem Fall bei Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarte Entschädigungssumme zahlen muss, der Versicherungsnehmer also Versicherungsschutz genießt. Vielmehr ist als Voraussetzung  für eine Haftung des Versicherers erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie - auch Prämie, Beitrag oder Versicherungsbeitrag genannt - gezahlt hat. Man spricht hier von der sog. Einlösungsklausel: Der Versicherer haftet erst nach Zahlung der Erstprämie durch den Versicherungsnehmer. Weitere Hinweise, die ein Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Zahlung der Versicherungsprämie beachten sollte, finden Sie auf der Seite “Die Prämienzahlungspflicht”.
 

Allgemeine Versicherungsbedingungen

Zu beachten ist, dass sich die vertraglichen Rechte und Pflichten nicht nur aus dem Versicherungsschein ergeben, sondern insbesondere auch aus den Versicherungsbedingungen (Allgemeine  Versicherungsbedingungen - AVB - und Besondere Versicherungs- bedingungen), die Bestandteil des Versicherungsvertrages sind. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Versicherungs- vertragsgesetz (VVG).
 

Pflichten des Versicherungsnehmers

Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers gehört die Erfüllung sogenannter Obliegenheiten, die in den Versicherungsbedingungen näher bezeichnet sind. Zu den Obliegenheiten zählt z.B. die Anzeige einer Gefahrerhöhung. Erfüllt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nicht, kann dies dazu führen, dass der Versicherer beim Versicherungsfall seine Leistungsverpflichtung in Abrede stellt. Der Versicherungsnehmer haftet unter Umständen auch für das Verhalten Dritter.
 

Beteiligung Dritter am Versicherungsvertrag

Aus dem Versicherungsvertrag können - außer dem Versicherungsnehmer - weitere Personen berechtigt sein, gegenüber dem Versicherer Ansprüche zu stellen. Dies ist zum Beispiel bei der Lebensversicherung der Bezugsberechtigte im Falle des Todes der versicherten Person. Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen nicht unbedingt identisch sein. Sie können bei der Personenversicherung (z.B. Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung) personenverschieden sein. Der Ehemann kann beispielsweise als Versicherungsnehmer eine Unfallversicherung auf seine Ehefrau als versicherte Person abschließen. Die versicherte Person muss dem Versicherungsvertrag jedoch zustimmen.

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