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Die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers
Wichtiger Hinweis zur Gesetzeslage ab 01.01.2008
Die nicht rechtzeitige Zahlung der Versicherungsprämie (Prämie, Beitrag) kann zu einem Verlust des Versicherungsschutzes
führen. Der Versicherer kann sich jedoch nicht in jedem Fall auf Leistungsfreiheit berufen.
In der Regel vereinbaren Versicherer und Versicherungsnehmer die Zahlung von laufenden Versicherungsprämien
(Prämien, Beiträgen), z.B. monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Möglich ist auch die Vereinbarung einer Einmalprämie, wenn sich z.B. der Bedarf zur Versicherung lediglich
auf einem bestimmten (kürzeren) Zeitraum bezieht.
Für Sie als Versicherungsnehmer ist die Beantwortung der Frage interessant, ob sich der Versicherer bei
einem Versicherungsfall auf Leistungsfreiheit berufen kann, wenn die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist. Man könnte meinen, dass ohne Prämienzahlung eine Leistungspflicht des Versicherers
nicht bestehe. Doch so einfach ist das nicht!
Zunächst kommt es auf die Unterscheidung an, ob der Versicherungsnehmer sich mit Zahlung der
Erstprämie oder mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug befindet (vgl. §§ 38, 39 VVG a. F.).
Zahlung der Erstprämie
Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich erst mit der Zahlung der Erstprämie (sog. Einlösungsklausel). Das Gleiche gilt auch für die Zahlung der Einmalprämie. Lediglich bei einer vorläufigen Deckungszusage ist zunächst noch keine Prämie zu zahlen.
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung ist nicht das Eingehen der Zahlung beim Versicherer, vielmehr kommt es auf die rechtzeitige Absendung des
Betrages an. Hat der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer den Einzug der Prämie im Lastschriftverfahren vereinbart, kommt es lediglich darauf an, dass der Versicherungsnehmer bei Fälligkeit der
Prämie ausreichend Geld auf seinem Konto hat oder einen ausreichenden Überziehungskredit in Anspruch nehmen kann, der einen Einzug im Lastschriftverfahren sicherstellt.
Zahlung der Folgeprämie
Häufig gibt es Streit um den Versicherungsschutz, weil eine Folgeprämie
vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt wurde. Im Gegensatz zur Nichtzahlung der Erstprämie haben wir hier die Besonderheit, dass der Versicherungsnehmer bereits Versicherungsschutz genossen hat. Deshalb stellt der Gesetzgeber an den Verlust des Versicherungsschutzes bei Nichtzahlung einer Folgeprämie strengere Anforderungen als bei Nichtzahlung einer Erst- oder Einmalprämie.
Der Versicherer kann sich bei der Nichtzahlung einer Folgeprämie nur dann auf seine Leistungsfreiheit berufen, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor qualifiziert gemahnt hat.
Die sog.
qualifizierte Mahnung
muss den Versicherungsnehmer eindringlich vor den Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Zahlung warnen und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist für den Zugang der qualifizierten Mahnung beim Versicherungsnehmer beweispflichtig. Kann der Versicherer in einem Prozess bei Bestreiten durch den Versicherungsnehmer den Zugang der Mahnung beim Versicherungsnehmer nicht beweisen, so kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Übersendet der Versicherer die qualifizierte Mahnung beispielsweise per einfacher Post und bestreitet der Versicherungsnehmer - zu Recht oder zu Unrecht - den Zugang der Mahnung, bleibt der Versicherer in der Regel beweisfällig und kann sich insoweit nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Der Nachweis der Absendung der Mahnung reicht nicht aus. Der Versicherer muss bei Bestreiten den Zugang der Mahnung beim Versicherungsnehmer nachweisen.
Schicksal des Versicherungsvertrages
Die vorstehenden Ausführungen befassen sich mit der Frage der
Leistungsfreiheit des Versicherers beim Versicherungsfall. Eine andere Fragestellung ist, welches Schicksal dem Versicherungsvertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie zuteil wird.
Bei der Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Er kann den Versicherungsnehmer jedoch auch auf Zahlung der Versicherungsprämie verklagen.
Bei der Nichtzahlung einer Folgeprämie kann der Versicherer nach einer qualifizierten Mahnung den
Versicherungsvertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat in diesem Fall trotzdem Anspruch auf die Prämie bis zum Ende der Versicherungsperiode.
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