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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Probleme beim Versicherungsfall

Wichtiger Hinweis zur Gesetzeslage ab 01.01.2008

Ein Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entsteht häufig erst nach einem Versicherungsfall, nämlich dann, wenn der Versicherer den Schaden überhaupt nicht oder nur teilweise regulieren will.
 

Nachweis des Versicherungsfalls

Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Dazu gehört der Nachweis, dass sich die im Versicherungsvertrag beschriebene Gefahr realisiert hat. Das kann unter Umständen sehr schwierig sein, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung mittels eines durch einen Trick nachgemachten Schlüssels. Die Rechtsprechung gewährt in einem solchen Fall dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. Gibt es jedoch Anzeichen für eine Unredlichkeit des Versicherungsnehmers, muss dieser den Vollbeweis erbringen.
 

Verteilung der Beweislast

Die Beweislasten können jedoch auch zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aufgeteilt sein. So hat in der Regel der Versicherer das objektive Vorhandensein einer Obliegenheitsverletzung zu beweisen, während der Versicherungsnehmer die fehlende Kausalität oder das fehlende Verschulden zu beweisen hat.
 

Leistungsfreiheit des Versicherers

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Das gilt auch, wenn ein Vertreter oder Repräsentant des Versicherungsnehmers den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat. Die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles hat vollumfänglich der Versicherer zu beweisen!
 

Obliegenheiten im Versicherungsfall

Beim Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer Obliegenheiten zu beachten, beispielsweise zur Schadenanzeige und zur Schadensminderung.
 

Verjährung der Ansprüche

Gemäß § 12 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG a. F.) verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren, bei Lebensversicherungen in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
 

Klagefrist von 6 Monaten

Der Versicherer ist nach Leistungsablehnung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung durch den Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Den Zugang dieses Schreibens hat der Versicherer zu beweisen.

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