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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Gefahrerhöhung

Wichtiger Hinweis zur Gesetzeslage ab 01.01.2008

Versicherungsnehmer sollten auf Gefahrerhöhungen achten, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten. Der Versicherer übernimmt beim Versicherungsvertrag die Gefahrtragung für eine konkret bestimmte Gefahr. Dies ist sozusagen die Geschäftsgrundlage für die Leistungsverpflichtung des Versicherers. Kommt es nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu einer Erhöhung der Gefahr, ergeben sich für den Versicherungsnehmer besondere Pflichten und Rechtsfolgen. Ein Beispiel: Eine Gefahrerhöhung kann vorliegen, wenn an einem Gebäude ein Baugerüst angebracht wird, welches Einbrechern den Einstieg in die Räume erleichtert.
 

Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

Im Grundsatz gilt, dass der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritte gestatten darf. Sofern ein Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten.
 

Folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht

Erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer keine Anzeige von der Gefahrerhöhung, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag fristlos kündigen. Erfolgte die Verletzung der Anzeigepflicht ohne Verschulden des Versicherungsnehmers oder ungewollt, so braucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen.

Folgenschwerer wird es für den Versicherungsnehmer, wenn bereits ein Versicherungsfall eingetreten ist: Der Versicherer ist dann wegen Verletzung der Anzeigepflicht von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Der Versicherer wird jedoch nicht von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Unterlassung der Anzeige der Gefahrerhöhung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht!

Erlangt der Versicherungsnehmer von einer von ihm gewollten oder ungewollten Gefahrerhöhung Kenntnis und erstattet die Anzeige nicht unverzüglich, wird der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, dass dem Versicherer in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.

Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt auch dann bestehen, wenn im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.

Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ebenso bestehen, wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung des Versicherers hatte.

Die vorstehenden Grundsätze finden auch Anwendung, wenn die Gefahrerhöhung zwischen Antragstellung des Versicherungsnehmers und Annahme des Antrages durch den Versicherer erfolgt.      

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