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Die Leistungspflicht des Versicherers
Wichtiger Hinweis zur Gesetzeslage ab 01.01.2008
Die Leistung des Versicherers besteht im Wesentlichen in der Gefahrtragung während des Vertragsverhältnisses sowie nach
einem Versicherungsfall in der Entschädigung des Versicherungsnehmers.
Gefahrtragung durch den Versicherer
Der Beginn der Gefahrtragung
durch den Versicherer ist im Versicherungsschein dokumentiert. Für die Gefahrtragung ist es wichtig, dass der Versicherungsnehmer die Erstprämie und die Folgeprämien rechtzeitig zahlt. Möglich ist eine Gefahrtragung durch den Versicherer bereits vor Beginn des (Haupt-)Versicherungsvertrages durch Zusage einer vorläufigen Deckung.
Entschädigung des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
Nachdem sich das versicherte Risiko (die versicherte Gefahr)
durch Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht hat, hat der Versicherer nach Maßgabe des Versicherungsvertrages für den Schaden des Versicherungsnehmers einzustehen.
Die Leistung des Versicherers besteht grundsätzlich in der
Zahlung von Geld. Der Versicherungsnehmer kann den gezahlten Geldbetrag in der Regel nach Belieben verwenden. Eine Ausnahme gibt es bei der Glasversicherung: Hier ist der Entschädigungsbetrag
für die Reparatur zu verwenden. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung hat der geschädigte Dritte einen direkten Anspruch gegen den Versicherer des Schädigers, bei der Privathaftpflichtversicherung
jedoch nicht. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung kann der geschädigte Dritte also auch den Versicherer des Schädigers verklagen, bei der Privathaftpflichtversicherung nur den Schädiger. Der
Versicherungsnehmer hat bei der Privathaftpflichtversicherung im Falle der Verurteilung einen Freihalteanspruch gegen seinen Versicherer. Zudem bietet der Privathaftpflichtversicherer dem
Versicherungsnehmer für den Schadensersatzprozess Rechtsschutz.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Der Versicherer ist unter bestimmten Voraussetzungen jedoch leistungsfrei, d.h. berechtigt, die Leistung abzulehnen. Ein solches Recht kann dem
Versicherer z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls, Obliegenheitsverletzung, Gefahrerhöhung oder nicht
rechtzeitiger Zahlung der Versicherungsprämie zustehen.
Wenn sich ein Versicherer auf einen der vorgenannten Leistungsfreiheitsgründe beruft, sollte sehr
sorgfältig geprüft werden, ob er sich tatsächlich zu Recht auf diese Gründe beruft!
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