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Die Reiserücktrittskostenversicherung
Versicherte Risiken
Der Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag ist in den
Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung (ABRV) näher ausgestaltet. Diese werden regelmäßig in den Versicherungsvertrag einbezogen und können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein.
Ergänzt werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig durch sog. besondere Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen erfahren im Laufe der Zeit Änderungen und Ergänzungen.
Welche Version
für den betreffenden Vertrag Gültigkeit hat, erkennt man an der Jahreszahl hinter der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B.: AVB 98). Zur Vermeidung von Überraschungen sollten Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen, idealerweise vor dem Vertragsschluss.
Der Versicherer leistet Entschädigung:
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bei Nichtantritt der Reise
für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
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bei Abbruch der Reise
für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr.
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Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der
Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit dem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die
Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt.
Der Versicherer ist im vorstehend genannten Umfang leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die
Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:
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Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, seines Ehegatten,
seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass
diese gleichfalls versichert ist;
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Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten,
der minderjährigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist;
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Schwangerschaft eines Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, des versicherten
Ehegatten oder der versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten;
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Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines vorstehend
genannten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen
Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.
Versicherter Personenkreis
Versichert sind in der Reiserücktrittskostenversicherung der Versicherungsnehmer und die genannten
mitversicherten Personen.
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Versicherungsnehmer sollten den Ausschlusstatbeständen
besondere Aufmerksamkeit schenken. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Regel u. a. nicht auf:
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die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich
unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
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politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhe;
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Kernenergie;
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Heilkosten;
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Kosten für Begleitpersonen;
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Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer haben zur Erhaltung des Versicherungsschutzes u. a. folgende
Obliegenheiten zu beachten:
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Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
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Er hat dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und
gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren.
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Er hat dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle
erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliches Attest über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft unter Beifügung der
Buchungsunterlagen einzureichen.
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Er hat auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den
Versicherungsverfall zu entbinden.
Leistung im Schadensfall
Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die
Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.
Kündigungsrecht im Schadensfall
Im Schadensfall besteht für den Versicherungsnehmer und den Versicherer ein Kündigungsrecht.
Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen
Beachten Sie neben den obigen speziellen Problemen auch die generellen Probleme, welche für alle
Versicherungen gelten. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite ”Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen”. Dort finden Sie u. a. Informationen zu Fragen der Prämienzahlungspflicht, der Auswirkung einer
Obliegenheitsverletzung und einer Gefahrerhöhung.
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