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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Reisegepäckversicherung

Versicherte Risiken

Der Reisgepäckversicherungsvertrag ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVBR) näher ausgestaltet, teilweise auch in anderen Bedingungswerken. Diese werden regelmäßig in den Versicherungsvertrag einbezogen und können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Ergänzt werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig durch sog. besondere Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen erfahren im Laufe der Zeit Änderungen und Ergänzungen. Welche Version für den betreffenden Vertrag Gültigkeit hat, erkennt man an der Jahreszahl hinter der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B.: AVB 98). Zur Vermeidung von Überraschungen sollten Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen, idealerweise vor dem Vertragsschluss.

Versicherungsschutz besteht für das gesamte Reisegepäck u. a., wenn

  • versicherte Sachen abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
  • versicherte Sachen während der übrigen Reisezeit durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung), einen Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden;
  • wenn Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherte erreicht). Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis zu dem vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme, maximal mit dem vereinbarten Höchstbetrag je Versicherungsfall.
     

Versicherter Personenkreis

Versichert ist in der Reisegepäckversicherung das Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie seines namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Lebensgefährten und dessen Kinder, soweit diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
 

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Versicherungsnehmer sollten den Ausschlusstatbeständen besondere Aufmerksamkeit schenken. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Regel u. a. nicht auf:

Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse oder innerer Unruhen, der Kernenergie, der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand. Der Versicherer leistet ebenfalls keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden, die während des Zeltens oder Camping innerhalb des hierfür genutzten Geländes eintreten.
 

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Versicherungsnehmer haben zur Erhaltung des Versicherungsschutzes u. a. folgende Obliegenheiten zu beachten:

  • Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten;
  • jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
  • Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten;
  • alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann und auf Verlangen ein Verzeichnis über alle bei Eintritt des Schadens versicherten Sachen vorzulegen;
  • Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens (einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung) oder Beherbergungsbetriebs eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen;
  • Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen.
  • Bei Schäden durch Verlieren hat der Versicherte Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen.
     

Hinweis: Soweit das Reisegepäck nicht an einen Beförderer übergeben ist, sondern sich im Machtbereich des Versicherungsnehmers befindet, sollte dieses ständig in Blickkontakt und in Körpernähe gehalten werden, um sich bei einem Abhandenkommen nicht des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit auszusetzen.
 

Leistung im Schadensfall

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ersetzt der Versicherer

  • für zerstörte oder abhanden gekommene Sachen ihren Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts;
  • für beschädigte reparaturfähige Sachen die notwendigen Reparaturkosten und gegebenenfalls eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert;
  • für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger nur den Materialwert;
  • für die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeug-Papieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren.

Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt. Bei Unterversicherung haftet der Versicherer nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

Sofern die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe festgestellt ist, hat dieser die Entschädigung binnen zwei Wochen zu zahlen. Nach Ablauf eines Monats nach der Schadensanzeige ist die Entschädigung zu verzinsen.
 

Kündigungsrecht im Schadensfall

Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Versicherungsnehmer und Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen.
 

Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen

Beachten Sie neben den obigen speziellen Problemen auch die generellen Probleme, welche für alle Versicherungen gelten. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite ”Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen”. Dort finden Sie u. a. Informationen zu Fragen der Prämienzahlungspflicht, der Auswirkung einer Obliegenheitsverletzung und einer Gefahrerhöhung.

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