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Die Rechtsschutzversicherung
Versicherte Risiken
Der Rechtsschutzversicherungsvertrag ist in den
Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) näher ausgestaltet. Diese werden regelmäßig in den Versicherungsvertrag einbezogen und können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich
sein. Ergänzt werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig durch sog. besondere Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen erfahren im Laufe der Zeit Änderungen und
Ergänzungen. Welche Version
für den betreffenden Vertrag Gültigkeit hat, erkennt man an der Jahreszahl hinter der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B.: AVB 98). Zur Vermeidung von Überraschungen sollten Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen, idealerweise vor dem Vertragsschluss.
Die Rechtsschutzversicherung deckt das finanzielle Risiko eines Rechtsstreits ab und hat somit für Rechtssuchende eine erhebliche Bedeutung.
Im Falle des Eintritts erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine sog. Deckungszusage. Der Rechtsschutz- Versicherungsvertrag gewährt in der Regel eine freie Rechtsanwaltswahl.
Der von der Rechtsschutzversicherung zu gewährende Rechtsschutz begrenzt sich zunächst durch die Leistungsarten:
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Schadensersatz-Rechtsschutz,
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Arbeits-Rechtsschutz,
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Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz,
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Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
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Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
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Sozialgerichtsschutz,
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Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
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Disziplinar- und Standes- Rechtsschutz,
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Straf-Rechtsschutz,
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Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
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Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht.
Versicherter Personenkreis
Neben dem Versicherungsnehmer stehen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch
mitversicherten Personen zu, z. B. den Ehegatten. Diese können ihren Anspruch gegen den Versicherer selbst geltend machen.
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Versicherungsnehmer sollten den Ausschlusstatbeständen
bei der Rechtsschutzversicherung besondere Aufmerksamkeit schenken. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Regel u. a. nicht auf Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit:
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Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
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Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung
zurückzuführen sind;
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Erwerb oder Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes (einschließlich Planung
und Finanzierung).
Ebenfalls ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist in der Rechtsschutzversicherung die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen:
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zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung
beruhen;
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aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
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in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Waren- zeichen-, Geschmacksmuster-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
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aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
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in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren
Spekulationsgeschäften;
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aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz besteht;
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in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
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in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten
oder eröffneten Insolvenz- oder Vergleichsverfahren,
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in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten
Angelegenheiten;
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in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder
Parkverstoßes;
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mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutz- Versicherungsvertrages untereinander,
mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
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nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
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im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer haben zur Erhaltung des Versicherungsschutzes u. a. folgende
Obliegenheiten zu beachten:
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Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
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Der Versicherer ist über den Versicherungsfall unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß
zu unterrichten.
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Dem Versicherer ist auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben.
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Kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Erhebung von Klagen und die Einlegung von
Rechtsmitteln, sind mit dem Versicherer abzustimmen.
Leistung im Schadensfall
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz, indem er die für die
Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten trägt. Der Versicherungsnehmer hat gegen den Versicherer einen Freihalteanspruch im Hinblick auf die erforderlichen Kosten, z. B. auf Bezahlung der
Vergütungsrechnung des eingeschalteten Rechtsanwaltes.
Kündigungsrecht im Schadensfall
Das Versicherungsverhältnis kann im Schadensfall u. a. wie folgt gekündigt werden:
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Lehnt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherungsschutz ab, ist
der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag fristlos oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.
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Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von 12 Monaten
eingetretene Versicherungsfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monats nach der Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten und jeden weiteren innerhalb
der 12 Monate eingetretenen Versicherungsfall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen
Beachten Sie neben den obigen speziellen Problemen auch die generellen Probleme, welche für alle
Versicherungen gelten. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite ”Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen”. Dort finden Sie u. a. Informationen zu Fragen der Prämienzahlungspflicht, der Auswirkung einer
Obliegenheitsverletzung und einer Gefahrerhöhung.
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