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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Rechtsschutzversicherung

Versicherte Risiken

Der Rechtsschutzversicherungsvertrag ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) näher ausgestaltet. Diese werden regelmäßig in den Versicherungsvertrag einbezogen und können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Ergänzt werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig durch sog. besondere Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen erfahren im Laufe der Zeit Änderungen und Ergänzungen. Welche Version für den betreffenden Vertrag Gültigkeit hat, erkennt man an der Jahreszahl hinter der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B.: AVB 98). Zur Vermeidung von Überraschungen sollten Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen, idealerweise vor dem Vertragsschluss.

Die Rechtsschutzversicherung deckt das finanzielle Risiko eines Rechtsstreits ab und hat somit für Rechtssuchende eine erhebliche Bedeutung. Im Falle des Eintritts erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine sog. Deckungszusage. Der Rechtsschutz- Versicherungsvertrag gewährt in der Regel eine freie Rechtsanwaltswahl.

Der von der Rechtsschutzversicherung zu gewährende Rechtsschutz begrenzt sich zunächst durch die Leistungsarten:

  • Schadensersatz-Rechtsschutz,
  • Arbeits-Rechtsschutz,
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz,
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
  • Sozialgerichtsschutz,
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
  • Disziplinar- und Standes- Rechtsschutz,
  • Straf-Rechtsschutz,
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht.
     

Versicherter Personenkreis

Neben dem Versicherungsnehmer stehen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch mitversicherten Personen zu, z. B. den Ehegatten. Diese können ihren Anspruch gegen den Versicherer selbst geltend machen.
 

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Versicherungsnehmer sollten den Ausschlusstatbeständen bei der Rechtsschutzversicherung besondere Aufmerksamkeit schenken. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Regel u. a. nicht auf Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit:

  • Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
  • Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
  • Erwerb oder Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes (einschließlich Planung und Finanzierung).

Ebenfalls ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist in der Rechtsschutzversicherung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:

  • zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
  • aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
  • in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Waren- zeichen-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
  • aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
  • in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
  • aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz besteht;
  • in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
  • in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten oder eröffneten Insolvenz- oder Vergleichsverfahren,
  • in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
  • in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes;
  • mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutz- Versicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
  • nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
  • im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat.
     

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Versicherungsnehmer haben zur Erhaltung des Versicherungsschutzes u. a. folgende Obliegenheiten zu beachten:

  • Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
  • Der Versicherer ist über den Versicherungsfall unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten.
  • Dem Versicherer ist auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben.
  • Kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Erhebung von Klagen und die Einlegung von Rechtsmitteln, sind mit dem Versicherer abzustimmen.
     

Leistung im Schadensfall

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz, indem er die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten trägt. Der Versicherungsnehmer hat gegen den Versicherer einen Freihalteanspruch im Hinblick auf die erforderlichen Kosten, z. B. auf Bezahlung der Vergütungsrechnung des eingeschalteten Rechtsanwaltes.
 

Kündigungsrecht im Schadensfall

Das Versicherungsverhältnis kann im Schadensfall u. a. wie folgt gekündigt werden:

  • Lehnt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherungsschutz ab, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag fristlos oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.
  • Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von 12 Monaten eingetretene Versicherungsfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monats nach der Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten und jeden weiteren innerhalb der 12 Monate eingetretenen Versicherungsfall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
     

Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen

Beachten Sie neben den obigen speziellen Problemen auch die generellen Probleme, welche für alle Versicherungen gelten. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite ”Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen”. Dort finden Sie u. a. Informationen zu Fragen der Prämienzahlungspflicht, der Auswirkung einer Obliegenheitsverletzung und einer Gefahrerhöhung.

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