|
Die private Unfallversicherung
Versicherte Risiken
Die Unfallversicherung ist in den Allgemeinen Unfallversicherungs- bedingungen (AUB)
näher ausgestaltet. Diese werden regelmäßig in den Versicherungsvertrag einbezogen und können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Ergänzt werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig durch sog.
besondere Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen erfahren im Laufe der Zeit Änderungen und Ergänzungen. Welche Version
für den betreffenden Vertrag Gültigkeit hat, erkennt man an der Jahreszahl hinter der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B.: AVB 98). Zur Vermeidung von Überraschungen sollten Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen, idealerweise vor dem Vertragsschluss.
Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung umfasst Unfälle in der ganzen Welt. Ein Unfall
liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch
eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag. Folgende Leistungsarten kommen in Betracht:
-
Invaliditätsleistung;
-
Übergangsleistung;
-
Tagegeld;
-
Krankenhaustagegeld;
-
Genesungsgeld;
-
Todesfall-Leistung.
Versicherter Personenkreis
Versichert sind in der Unfallversicherung die im Versicherungsschein bezeichneten Personen.
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Versicherungsnehmer sollten den Ausschlusstatbeständen
besondere Aufmerksamkeit schenken. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Regel u. a. nicht auf:
-
Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch
Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen;
-
Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht;
-
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind;
-
Unfälle durch innere Unruhen, wenn der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
-
als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis
benötigt sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;
-
bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
-
Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines
Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;
-
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind;
-
Gesundheitsschädigungen durch Strahlen;
-
Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt
oder vornehmen lässt;
-
Infektionen;
-
Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund;
-
Bauch- oder Unterleibsbrüche;
-
Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen;
-
krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer haben zur Erhaltung des Versicherungsschutzes u. a. folgende
Obliegenheiten zu beachten:
-
Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
-
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor
Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
-
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich
ein Arzt hinzuziehen und der Versicherer zu unterrichten.
-
Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen.
-
Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung spätestens
sieben Monate nach Eintritt des Unfalles geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen.
-
Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn
der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragen Arzt vornehmen zu
lassen.
Leistung im Schadensfall
Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des
Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb eines
Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt.
Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund
und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt der Versicherer in der
Unfallversicherung auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse.
Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis
zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Kündigungsrecht im Schadensfall
Im Schadensfall besteht für Versicherungsnehmer und Versicherer ein Kündigungsrecht.
Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen
Beachten Sie neben den obigen speziellen Problemen auch die generellen Probleme, welche für alle
Versicherungen gelten. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite ”Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen”. Dort finden Sie u. a. Informationen zu Fragen der Prämienzahlungspflicht, der Auswirkung einer
Obliegenheitsverletzung und einer Gefahrerhöhung.
|