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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die private Krankenversicherung

Versicherte Risiken

Der private Krankenversicherung ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung und den Allgemeinen Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung näher ausgestaltet. Diese werden regelmäßig in den Versicherungsvertrag einbezogen und können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Ergänzt werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig durch sog. besondere Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen erfahren im Laufe der Zeit Änderungen und Ergänzungen. Welche Version für den betreffenden Vertrag Gültigkeit hat, erkennt man an der Jahreszahl hinter der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B.: AVB 98). Zur Vermeidung von Überraschungen sollten Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen, idealerweise vor dem Vertragsschluss.

Versichert sind in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung:

  • Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse;
  • in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen;
  • der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.
  • Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.
     

In der Krankentagegeldversicherung bietet der Versicherer Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er gewährt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.
 

Versicherter Personenkreis

Versichert ist in der Krankenversicherung der Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein benannten versicherten Personen.
 

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Versicherungsnehmer sollten den Ausschlusstatbeständen besondere Aufmerksamkeit schenken. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Regel u. a. nicht auf:

  • solche Krankheiten, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
  • Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungs- kuren;
  • Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;
  • ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort.
     

Keine Leistungspflicht besteht in der Krankentagegeldversicherung  bei Arbeitsunfähigkeit u. a. (Auszug):

  • wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
  • wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
  • wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;
  • ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;
  • während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz);
  • wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem Wohnsitz in Deutschland aufhält;
  • während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
     

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Versicherungsnehmer haben zur Erhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung u. a. folgende Obliegenheiten zu beachten:

  • Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
  • Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
  • Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
  • Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
  • Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
     

Versicherungsnehmer haben zur Erhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankentagegeldversicherung u. a. folgende Obliegenheiten zu beachten:

  • Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
  • Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises anzuzeigen.
  • Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
  • Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
  • Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
  • Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
     

Leistung im Schadensfall

In der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung gilt: Der Versicherer zahlt bedingungsgemäß die Behandlungskosten und das Krankenhaustagegeld in dem vereinbarten Umfang. Er ist zur Zahlung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind.

In der Krankentagegeldversicherung gilt: Der Versicherer zahlt das Krankentagegeld in dem vereinbarten Umfang. Er ist zur Zahlung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind.
 

Kündigungsrecht im Schadensfall

Ein Kündigungsrecht im Schadensfall besteht in der privaten Krankenversicherung nicht. Der Versicherungsnehmer kann die Krankenversicherung ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
 

In der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung gilt:

  • Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht in der Krankheitskostenversicherung, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.
  • Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
  • Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
  • Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
     

In der Krankentagegeldversicherung gilt:

  • Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitsgebers besteht.
  • Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
  • Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen, Tarife oder auf nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegeldes beschränkt werden.
     

Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen

Beachten Sie neben den obigen speziellen Problemen auch die generellen Probleme, welche für alle Versicherungen gelten. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite ”Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen”. Dort finden Sie u. a. Informationen zu Fragen der Prämienzahlungspflicht, der Auswirkung einer Obliegenheitsverletzung und einer Gefahrerhöhung.

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