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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
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Die Obliegenheiten
des Versicherungsnehmers

Wichtiger Hinweis zur Gesetzeslage ab 01.01.2008

Als Versicherungsnehmer sollte man die sog. Obliegenheiten beachten, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten!

Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (z.B. die Gefahrerhöhung) und dem Versicherungsvertrag ergeben. Beim Versicherungsvertrag ergeben sich die Obliegenheiten in der Regel aus den Versicherungsbedingungen. Bei einer Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer möglicherweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Es lohnt sich in jedem Fall, nach Abschluss eines Versicherungsvertrages die Versicherungs- bedingungen sorgfältig zu lesen. So lässt sich bei einem Versicherungsfall so manche unangenehme Überraschung vermeiden!

Bei den vertraglichen Obliegenheiten unterscheidet man zwischen Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind und solchen, die nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllen sind. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Geregelt ist dies in § 6 VVG a. F..
 

Vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

Diese sollen entweder die Gefahr mindern oder eine Gefahrerhöhung vermeiden. Ein Beispiel: Das Führen eines Kraftfahrzeuges mit abgefahrenen Reifen bedeutet eine Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall.

Ist in einem Versicherungsvertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall von der Leistungspflicht frei sein soll, tritt diese Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers als unverschuldet anzusehen ist .

Erlangt der Versicherer Kenntnis von einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers besteht nicht, wenn die Obliegenheitsverletzung als unverschuldet anzusehen ist .

Kündigt der Versicherer, nachdem er von einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat, nicht innerhalb eines Monats, kann er sich bei Eintritt eines Versicherungsfalls wegen dieser Obliegenheitsverletzung nicht auf Leistungsfreiheit berufen.

Hat der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall verletzt, die der Verminderung der Gefahr oder der Vermeidung einer Gefahrerhöhung dienen sollte, kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung des Versicherers hatte (fehlende Kausalität).
 

Vertragliche Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

Diese sollen in erster Linie den Schaden begrenzen, den Hergang aufklären und die Schadenshöhe feststellen lassen (Schadensanzeige).

Ist in einem Versicherungsvertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit nach dem Versicherungsfall von der Leistungspflicht frei sein soll, tritt diese Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte . Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte.

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