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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Kraftfahrtversicherung

Versicherte Risiken

Der Kraftfahrtversicherungsvertrag ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) näher ausgestaltet. Diese werden regelmäßig in den Versicherungsvertrag einbezogen und können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Ergänzt werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig durch sog. besondere Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen erfahren im Laufe der Zeit Änderungen und Ergänzungen. Welche Version für den betreffenden Vertrag Gültigkeit hat, erkennt man an der Jahreszahl hinter der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B.: AVB 98). Zur Vermeidung von Überraschungen sollten Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen, idealerweise vor dem Vertragsschluss.

Für den Halter eines Kraftfahrzeuges mit Standort in Deutschland besteht die Verpflichtung, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Versicherer besitzt in der Kraftfahrtversicherung die Befugnis zur Regulierung. Bei Regulierung unberechtigter Ansprüche hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die finanziellen Nachteile bei der Versicherungsprämie zu erstatten.

In der Kfz-Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte – anders als in der Privat-Haftpflichtversicherung – einen Direktanspruch gegen den Versicherer. Dieser Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfrei wäre. Kein Direktanspruch des Geschädigten besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den mitversicherten Fahrer bleibt der Versicherer jedoch eintrittspflichtig, soweit der Versicherungsnehmer als Halter des Fahrzeuges für den Schaden haftbar zu machen ist.

Von der Kfz-Haftpflichtversicherung zu unterscheiden ist die Fahrzeugversicherung. Diese wird auch Kaskoversicherung genannt. Man unterscheidet zwischen der Teilkaskoversicherung und der Vollkaskoversicherung. In der Teilkaskoversicherung ist das Fahrzeug versichert gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust, Schaden durch Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung und einen Zusammenstoß des sich in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild. In der Vollkaskoversicherung ist das Fahrzeug zusätzlich versichert gegen Beschädigung oder Zerstörung durch einen Unfall oder durch mut- oder böswillige Handlungen gebietsfremder Personen.
 

Versicherter Personenkreis

Versichert sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer, der Eigentümer, der Halter und die berechtigten Fahrer.
 

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Versicherungsnehmer sollten den Ausschlusstatbeständen besondere Aufmerksamkeit schenken. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Regel u. a. nicht auf:

  • Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
  • Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Miteigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden.
     

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Versicherungsnehmer haben zur Erhaltung des Versicherungsschutzes u. a. folgende Obliegenheiten zu beachten:

  • Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
  • Jeder Versicherungsfall ist vom Versicherungsnehmer dem Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
  • Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
  • Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen.
     

Leistung im Schadensfall

Der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag beinhaltet für den Versicherungsnehmer und die Mitversicherten gegen den Versicherer einen Anspruch auf Freistellung von den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten. Darüber hinaus genießen Versicherungsnehmer und Mitversicherte Rechtsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Leistung des Versicherers besteht mithin in der Befriedigung berechtigter Schadensersatzansprüche und der Abwehr unberechtigter Schadens- ersatzansprüche.
 

Kündigungsrecht im Schadensfall

Hat nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.
 

Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen

Beachten Sie neben den obigen speziellen Problemen auch die generellen Probleme, welche für alle Versicherungen gelten. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite ”Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen”. Dort finden Sie u. a. Informationen zu Fragen der Prämienzahlungspflicht, der Auswirkung einer Obliegenheitsverletzung und einer Gefahrerhöhung.

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