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Die Hausratversicherung
Versicherte Risiken
Der
Hausratversicherungsvertrag ist in den Allgemeinen Hausrat- versicherungsbedingungen (VHB) näher ausgestaltet. Diese werden regelmäßig in den Versicherungsvertrag einbezogen und können von Versicherer zu Versicherer
unterschiedlich sein. Ergänzt werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig durch sog. besondere Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen erfahren im Laufe der Zeit Änderungen
und Ergänzungen. Welche Version
für den betreffenden Vertrag Gültigkeit hat, erkennt man an der Jahreszahl hinter der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B.: AVB 98). Zur Vermeidung von Überraschungen sollten Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen, idealerweise vor dem Vertragsschluss.
Wichtig ist, dass die vereinbarte Versicherungssumme dem jeweiligen Versicherungswert entspricht. Dazu
gibt es Anpassungsklauseln, wonach sich im Laufe der Zeit die Versicherungssumme um einen bestimmten Betrag erhöht. Sinnvoll ist es, mit dem Versicherer eine Vereinbarung zu treffen, nach
welcher der Versicherer im Schadensfall keinen Abzug wegen Unterversicherung
vornimmt. Die Entschädigung von Wertsachen ist regelmäßig auf einen bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.
Versichert sind in der Hausratversicherung zusätzlich bestimmte
not- wendige Kosten im Versicherungsfall, nämlich Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Hotelkosten, Transport- und Lagerkosten, Schlossänderungskosten, Bewachungskosten, Kosten für
provisorische Maßnahmen, Reparaturkosten für Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung bei Einbruch, Reparaturkosten für gemietete Wohnungen bei Leitungswasserschäden.
Versichert ist der Hausrat, wenn dieser durch folgende
Gefahren zerstört oder beschädigt wird bzw. abhanden kommt:
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Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges (oder seiner Teile/Ladung),
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Einbruchdiebstahl und Beraubung (auch der Versuch), Vandalismus,
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Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Versicherter Personenkreis
Versichert ist der Hausrat des Versicherungsnehmers und mitver- sicherter
Personen. Das können auch Sachen sein, die in fremdem Eigentum stehen.
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Versicherungsnehmer sollten den Ausschlusstatbeständen
besondere Aufmerksamkeit schenken. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Regel u. a. nicht auf:
Nicht versichert sind in der Hausratversicherung u. a. Schäden:
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durch Kriegsereignisse und innere Unruhen;
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durch Erdbeben oder Kernenergie;
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durch Plansch- oder Reinigungswasser;
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durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder
Witterungsniederschläge;
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durch Erdsenkung oder Erdrutsch;
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durch Schwamm;
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durch Sturmflut, Lawinen oder Schneedruck;
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durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene
Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer haben zur Erhaltung des Versicherungsschutzes
in der Hausratversicherung u. a. folgende Obliegenheiten zu beachten:
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Ein besonderes Augenmerk ist den Anzeigepflichten
zu schenken. Bei Vertragsschluss sind alle gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer mitzuteilen. Im Zweifel ist alles, wonach der Versicherer mündlich oder schriftlich fragt, gefahrerheblich.
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Nach der Antragstellung und während des Laufs ist dem Versicherer eine sog. Gefahrerhöhung
unverzüglich anzuzeigen. Eine Gefahrerhöhung kann z. B. vorliegen, wenn an dem Haus ein Baugerüst angebracht wird und dieses einen Einbruch in die Wohnung erleichtert. Eine nur vorübergehende Gefahrerhöhung (wie z. B. bei einem Baugerüst) dürfte in der Regel nicht zu einer höheren Versicherungsprämie führen. Sollte dies doch der Fall sein, lohnt sich diese zusätzlich Investition.
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Ebenfalls wichtig ist die Beachtung der Obliegenheiten im
Versicherungsfall. Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung sind sofort der Polizei anzuzeigen. Der Versicherer ist unverzüglich zu informieren. Es empfiehlt sich, bei
diesen Weisungen im Hinblick auf eine Schadensminderung bzw. Schadensabwendung einzuholen. Für Versicherer und Polizei ist eine Stehlgutliste
zu erstellen. Versicherungsnehmern ist eindringlich zu raten, diese Liste sehr sorgfältig zu erstellen. Ungereimtheiten könnten zum Anlass genommen werden, die
Redlichkeit des Versicherungsnehmers in Zweifel zu ziehen. Im Falle von Arglist des Versicherungsnehmers wäre der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Leistung im Schadensfall
Sobald der Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach feststeht, hat der Versicherer in der Hausratversicherung die
Entschädigung
innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Einen Monat nach der Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats vom Versicherer gezahlt, ist diese zu verzinsen.
Bei Streit über die Höhe der Entschädigung ist nach den VHB ein Sachverständigenverfahren vorgesehen.
Kündigungsrecht im Schadensfall
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für Versicherer und Versicherungsnehmer ein
Kündigungsrecht.
Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen
Beachten Sie neben den obigen speziellen Problemen auch die generellen Probleme, welche für alle
Versicherungen gelten. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite ”Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen”. Dort finden Sie u. a. Informationen zu Fragen der Prämienzahlungspflicht, der Auswirkung einer
Obliegenheitsverletzung und einer Gefahrerhöhung.
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