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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Hausratversicherung

Versicherte Risiken

Der Hausratversicherungsvertrag ist in den Allgemeinen Hausrat- versicherungsbedingungen (VHB) näher ausgestaltet. Diese werden regelmäßig in den Versicherungsvertrag einbezogen und können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Ergänzt werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig durch sog. besondere Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen erfahren im Laufe der Zeit Änderungen und Ergänzungen. Welche Version für den betreffenden Vertrag Gültigkeit hat, erkennt man an der Jahreszahl hinter der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B.: AVB 98). Zur Vermeidung von Überraschungen sollten Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen, idealerweise vor dem Vertragsschluss.

Wichtig ist, dass die vereinbarte Versicherungssumme dem jeweiligen Versicherungswert entspricht. Dazu gibt es Anpassungsklauseln, wonach sich im Laufe der Zeit die Versicherungssumme um einen bestimmten Betrag erhöht. Sinnvoll ist es, mit dem Versicherer eine Vereinbarung zu treffen, nach welcher der Versicherer im Schadensfall keinen Abzug wegen Unterversicherung vornimmt. Die Entschädigung von Wertsachen ist regelmäßig auf einen bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.

Versichert sind in der Hausratversicherung zusätzlich bestimmte not- wendige Kosten im Versicherungsfall, nämlich Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Hotelkosten, Transport- und Lagerkosten, Schlossänderungskosten, Bewachungskosten, Kosten für provisorische Maßnahmen, Reparaturkosten für Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung bei Einbruch, Reparaturkosten für gemietete Wohnungen bei Leitungswasserschäden.

Versichert ist der Hausrat, wenn dieser durch folgende Gefahren zerstört oder beschädigt wird bzw. abhanden kommt:

  • Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges (oder seiner Teile/Ladung),
  • Einbruchdiebstahl und Beraubung (auch der Versuch), Vandalismus,
  • Leitungswasser, Sturm und Hagel.
     

Versicherter Personenkreis

Versichert ist der Hausrat des Versicherungsnehmers und mitver- sicherter Personen. Das können auch Sachen sein, die in fremdem Eigentum stehen.
 

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Versicherungsnehmer sollten den Ausschlusstatbeständen besondere Aufmerksamkeit schenken. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Regel u. a. nicht auf:

Nicht versichert sind in der Hausratversicherung u. a. Schäden:

  • durch Kriegsereignisse und innere Unruhen;
  • durch Erdbeben oder Kernenergie;
  • durch Plansch- oder Reinigungswasser;
  • durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge;
  • durch Erdsenkung oder Erdrutsch;
  • durch Schwamm;
  • durch Sturmflut, Lawinen oder Schneedruck;
  • durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
     

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Versicherungsnehmer haben zur Erhaltung des Versicherungsschutzes in der Hausratversicherung u. a. folgende Obliegenheiten zu beachten:

  • Ein besonderes Augenmerk ist den Anzeigepflichten zu schenken. Bei Vertragsschluss sind alle gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer mitzuteilen. Im Zweifel ist alles, wonach der Versicherer mündlich oder schriftlich fragt, gefahrerheblich.
  • Nach der Antragstellung und während des Laufs ist dem Versicherer eine sog. Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen. Eine Gefahrerhöhung kann z. B. vorliegen, wenn an dem Haus ein Baugerüst angebracht wird und dieses einen Einbruch in die Wohnung erleichtert. Eine nur vorübergehende Gefahrerhöhung (wie z. B. bei einem Baugerüst) dürfte in der Regel nicht zu einer höheren Versicherungsprämie führen. Sollte dies doch der Fall sein, lohnt sich diese zusätzlich Investition.
  • Ebenfalls wichtig ist die Beachtung der Obliegenheiten im Versicherungsfall. Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung sind sofort der Polizei anzuzeigen. Der Versicherer ist unverzüglich zu informieren. Es empfiehlt sich, bei diesen Weisungen im Hinblick auf eine Schadensminderung bzw. Schadensabwendung einzuholen. Für Versicherer und Polizei ist eine Stehlgutliste zu erstellen. Versicherungsnehmern ist eindringlich zu raten, diese Liste sehr sorgfältig zu erstellen. Ungereimtheiten könnten zum Anlass genommen werden, die Redlichkeit des Versicherungsnehmers in Zweifel zu ziehen. Im Falle von Arglist des Versicherungsnehmers wäre der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
     

Leistung im Schadensfall

Sobald der Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach feststeht, hat der Versicherer in der Hausratversicherung die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Einen Monat nach der Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats vom Versicherer gezahlt, ist diese zu verzinsen.

Bei Streit über die Höhe der Entschädigung ist nach den VHB ein Sachverständigenverfahren vorgesehen.
 

Kündigungsrecht im Schadensfall

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für Versicherer und Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht.
 

Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen

Beachten Sie neben den obigen speziellen Problemen auch die generellen Probleme, welche für alle Versicherungen gelten. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite ”Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen”. Dort finden Sie u. a. Informationen zu Fragen der Prämienzahlungspflicht, der Auswirkung einer Obliegenheitsverletzung und einer Gefahrerhöhung.

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