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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die private Haftpflichtversicherung

Versicherte Risiken

Der Haftpflicht-Versicherungsvertrag ist in den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) näher ausgestaltet. Diese werden regelmäßig in den Versicherungsvertrag einbezogen und können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Ergänzt werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig durch sog. besondere Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen erfahren im Laufe der Zeit Änderungen und Ergänzungen. Welche Version für den betreffenden Vertrag Gültigkeit hat, erkennt man an der Jahreszahl hinter der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (z. B.: AVB 98). Zur Vermeidung von Überraschungen sollten Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen, idealerweise vor dem Vertragsschluss.

Die private Haftpflichtversicherung schützt vor den Folgen einer Haftpflicht gegenüber Geschädigten. Neben der allseits bekannten Privat- Haftpflichtversicherung gibt es weitere private Haftpflichtversicherungen wie z. B. für Haus- und Grundstückseigentümer, Tierhalter, Jäger und Bauherren. Neben den privaten Haftpflichtversicherungen gibt es Haftpflichtversicherungen für Risiken, die sich aus dem Berufs- oder Geschäftsleben ergeben, z. B. die Vermögensschaden-Haftpflicht- versicherung für Rechtsanwälte.

Wichtig ist zu wissen, dass sich die Privat-Haftpflichtversicherung nur auf Personen- und Sachschäden bezieht. Ist ein Personen- oder Sachschaden gegeben, ersetzt die Privat-Haftpflichtversicherung daraus folgende Vermögensschäden. Die Privat-Haftpflichtversicherung tritt jedoch nicht ein bei ursprünglichen Vermögensschäden, ohne dass es zuvor zu einem Personen- oder Sachschaden gekommen ist. Ein solcher Fall ist z. B. gegeben bei einer falschen Beratung durch einen Rechtsanwalt, die zu einem Vermögensschaden beim Mandanten führt. Der Mandant erleidet dabei weder einen Personen- noch einen Sachschaden, sondern einen primären Vermögensschaden. Bei solchen Berufshaftpflichtversicherungen spricht man deshalb von Vermögens- schaden-Haftpflichtversicherungen. Der Versicherungsschutz hinsichtlich primärer Vermögensschäden muss immer zusätzlich versichert werden.

Bei der privaten Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer des Schädigers, sondern nur einen Anspruch gegen den Schädiger selbst. Bei der als Pflichtversicherung ausgestalteten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist das anders. Hier hat der Geschädigte neben dem Anspruch gegen den Schädiger auch einen direkten Anspruch gegen den Versicherer des Schädigers.
 

Versicherter Personenkreis

Versichert ist der Versicherungsnehmer. Ehepartner und Kinder sowie nichteheliche Lebenspartner können mitversichert werden.
 

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Versicherungsnehmer sollten den Ausschlusstatbeständen besondere Aufmerksamkeit schenken. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Regel u. a. nicht auf:

  • Haftpflichtansprüche auf Grund eines Vertrags, soweit diese über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
  • Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schaden- ereignissen;
  • Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie dem Training hierzu;
  • Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind;
  • Schäden, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind.

Der Versicherungsschutz in der Privat-Haftpflichtversicherung bezieht sich auch nicht auf:

  • Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch energiereiche ionisierende Strahlen (z.B. radioaktive Strahlung) sowie Laser- und Maserstrahlen;
  • Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden;
  • Haftpflichtansprüche wegen Übertragung einer Krankheit;
  • Haftpflichtansprüche wegen Schädigung von Angehörigen (z. B. Ehegatten, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister).
     

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Versicherungsnehmer haben zur Erhaltung des Versicherungsschutzes u. a. folgende Obliegenheiten zu beachten:

  • Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
  • Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen.
  • Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen.
  • Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.
     

Leistung im Schadensfall

Die Leistungsverpflichtung des Versicherers in der privaten Haftpflichtversicherung besteht zum einen in der Freihaltung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzansprüchen und zum anderen in der Gewährung von Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
 

Kündigungsrecht im Schadensfall

Das Versicherungsverhältnis kann vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer gekündigt werden, wenn von dem Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalls eine Schadensersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.
 

Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen

Beachten Sie neben den obigen speziellen Problemen auch die generellen Probleme, welche für alle Versicherungen gelten. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite ”Generelle Probleme bei Versicherungsverträgen”. Dort finden Sie u. a. Informationen zu Fragen der Prämienzahlungspflicht, der Auswirkung einer Obliegenheitsverletzung und einer Gefahrerhöhung.

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