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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Verantwortlichkeit für Dritte

Wichtiger Hinweis zur Gesetzeslage ab 01.01.2008

Der Versicherungsnehmer kann im Rahmen des Versicherungsvertrages nicht nur für eigenes Handeln, sondern auch für das Handeln Dritter haften. Praktisch bedeutsam wird dies insbesondere bei den sog. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.

Hat ein vom Versicherungsnehmer bevollmächtigter Dritter Erklärungen unrichtig abgegeben oder Erklärungen unterlassen, muss der Versicherungsnehmer sich diese Erklärungen so zurechnen lassen, als wenn er diese Erklärungen selbst abgegeben hätte.

Im Rahmen der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind von diesem nicht nur Anzeigen gegenüber dem Versicherer abzugeben. Die Obliegenheiten können dem Versicherungsnehmer auch ein Tun oder Unterlassen abfordern, beispielsweise zur Abwendung bzw. Minderung eines Schadens. Wird in diesem begrenzten Rahmen ein Dritter für den Versicherungsnehmer tätig, spricht man von einem Repräsentanten des Versicherungsnehmers. Repräsentant ist, wer die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers durch laufende Betreuung der versicherten Sache vornimmt. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber dem Versicherer also nicht von seinen vertraglichen Pflichten befreien, indem er einen Dritten mit der Betreuung der versicherten Sache beauftragt. Wendet der Repräsentant beispielsweise einen Schaden vorwerfbar nicht ab, kann der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung geltend machen, weil der Repräsentant insoweit an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Dasselbe gilt auch für die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Repräsentanten.

Versicherungsnehmer sollten sehr sorgsam bei der Auswahl und Überwachung von Dritten sein, die im Rahmen des Versicherungsvertrages an dessen Stelle tätig werden.

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