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Versicherungsrecht für die Praxis  -  das Online-Kompendium
    
Rechtsanwalt Harald Schwamborn
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Die Beendigung des Versicherungsvertrages

Wichtiger Hinweis zur Gesetzeslage ab 01.01.2008

Bei Versicherungsverträgen gibt es mehrere Möglichkeiten der Beendigung des Vertrages:

  • Einige Versicherungsverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Das ist z. B. bei Lebensversicherungen der Fall.
     
  • Es besteht jederzeit die Möglichkeit, dass sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer auf eine einvernehmliche Aufhebung des Versicherungsvertrages einigen.
     
  • Eine ordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages ist zum Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode möglich. Gemäß § 9 VVG a. F. gilt als Versicherungsperiode der Zeitraum eines Jahres. Ist die Zahlung der Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten (z. B. monatlich) bemessen, ist eine kürzere Kündigungsfrist möglich. Das ist häufig bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen der Fall.
     
  • Für eine außerordentliche - fristlose - Kündigung muss ein wichtiger Grund gegeben sein. Ein wichtiger Grund für den Versicherungsnehmer kann gegeben sein, wenn der Versicherer ihn zu Unrecht verdächtigt, einen Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt zu haben.
     
  • Ein Sonderkündigungsrecht besteht nach einem Schadensfall, sofern dies gesetzlich oder gemäß Versicherungsvertrag vorgesehen ist. Das ist z. B. der Fall in der Feuerversicherung, der Hagelversicherung und der Haftpflichtversicherung. Sonderkündigungsrechte bestehen zudem bei Veräußerung der versicherten Sache und bei Prämienerhöhung. Der Versicherer hat ggf. ein Sonderkündigungsrecht bei einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer und bei einer Gefahrerhöhung im Hinblick auf die versicherte Sache.
     
  • Ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich für den Versicherer bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie und bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer.
     
  • Im Hinblick auf den Antrag auf Abschluss eines Versicherungs- vertrages kann ggf. die Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung erklärt werden.
     
  • Gemäß § 5a VVG a. F. hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages ein Widerspruchsrecht mit der Folge, dass ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt. Die Frist für den Widerspruch beginnt 14 Tage nach Zugang der vollständigen Vertragsunterlagen beim Versicherungsnehmer. Sollten die Vertragsunterlagen nicht vollständig beim Versicherungsnehmer eingegangen sein, ist das Widerspruchsrecht zeitlich begrenzt auf 1 Jahr nach Zahlung der Erstprämie.
     
  • Ein Versicherungsvertrag kommt ebenfalls nicht zustande, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Widerrufsrecht gemäß § 8 Absatz 4 VVG a. F. Gebrauch gemacht hat. Dieses Recht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen wird. Davon ausgenommen ist die Lebensversicherung. Die Frist für den Widerruf beträgt 14 Tage ab Unterzeichnung des Versicherungsvertrages und Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer über die Möglichkeit des Widerrufs. Der Versicherungsnehmer muss die Belehrung durch seine Unterschrift bestätigt haben. Bei unterlassener Belehrung erlischt das Widerrufsrecht 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. hat. Es besteht weiterhin nicht, wenn sich der Versicherungsvertrag auf eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bezieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Widerruf, wenn auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortiger Versicherungsschutz (vorläufige Deckungszusage) gewährt wurde.
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