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Die vorvertragliche Anzeigepflicht
Wichtiger Hinweis zur Gesetzeslage ab 01.01.2008
Der Rücktritt des Versicherers
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer ihm bekannte erhebliche Umstände dem Versicherer
bei Vertragsschluss
nicht angezeigt hat, kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer sich der Kenntnis eines erheblichen Umstandes arglistig entzogen hat. Der Nichtanzeige gleichzusetzen ist eine unrichtige Anzeige des Versicherungsnehmers.
Hatte der Versicherungsnehmer die erheblichen Gefahrumstände an Hand schriftlicher Fragestellungen des
Versicherers anzuzeigen, kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht gefragt wurde, nur im Falle arglistigen Verschweigens zurücktreten. Neben dem Rücktritt
vom Vertrag hat der Versicherer bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag anzufechten.
Der Rücktritt des Versicherers kann nur binnen eines Monats nach Erlangung der Kenntnis von der
Verletzung der Anzeigepflicht erfolgen.
Ausschluss des Rücktritts
Der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers unterblieben ist oder der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte.
Bestehende Leistungsverpflichtung des Versicherers
Tritt der Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalles
wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück, bleibt er trotzdem zur Leistung an den Versicherungsnehmer verpflichtet, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist,
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
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