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Die Annahme oder Ablehnung des Antrags durch den Versicherer
Wichtiger Hinweis zur Gesetzeslage ab 01.01.2008
Der Schwebezustand
Der Versicherer hat nach der Entgegennahme des Antrags je nach Versicherung
zwei bis sechs Wochen Zeit, den Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss einer Versicherung anzunehmen. Der Versicherungsvertrag kommt zustande durch die Mitteilung des Versicherers,
dass er den Antrag angenommen hat. In der Regel geschieht dies in Verbindung mit der Übersendung des Versicherungsscheins (Police).
Die vorläufige Deckungszusage
Grundsätzlich haftet der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag erst ab der Annahme des Antrags durch
den Versicherer und der Zahlung der Erstprämie durch den Versicherungsnehmer. Für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Versicherers darüber, ob er den Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers
annehmen soll, kann der Versicherer deshalb eine vorläufige Deckungszusage
erteilen. Die Haftung des Versicherers aufgrund der vorläufigen Deckungszusage ist zeitlich begrenzt bis zur Ausfertigung des Versicherungsscheins bzw. bis zur
Ablehnung des Versicherungsantrages durch den Versicherer.
Der Inhalt des Versicherungsscheins
Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag des Versicherungsnehmers ab, muss
der Versicherer den Versicherungsnehmer im Versicherungsschein darauf aufmerksam machen, z. B. durch Unterstreichung oder Fettschrift. Der Versicherungsnehmer hat dann ein auf einen Monat zeitlich
begrenztes Widerspruchsrecht. Widerspricht der Versicherungsnehmer rechtzeitig, kommt der Versicherungsvertrag nicht
zustande. Ansonsten kommt der Versicherungsvertrag mit den vom Versicherer gewollten Änderungen zustande. Das gilt jedoch nicht, wenn der Versicherer auf die Änderungen nicht erkennbar hinweist. In diesem Fall kommt der Vertrag zustande, wie vom Versicherungsnehmer mit dem Antrag gewollt. Doch Vorsicht: Schickt der Versicherer erst nach dem Ablauf der Bindungsfrist von zwei bis sechs Wochen je nach Versicherung den Versicherungsschein, sollten Versicherungsnehmer ihren Antrag und den Versicherungsschein besonders sorgfältig vergleichen. Rechtlich gesehen handelt es bei der Zusendung des Versicherungsscheins durch den Versicherer nach Ablauf der Bindungsfrist nämlich um ein neues Angebot. In diesem Fall kommt der Versicherungsvertrag zu den vom Versicherer gewollten Konditionen auch ohne besonderen Hinweis des Versicherers zustande, wenn der Versicherungsnehmer ohne Vorbehalt die Erstprämie zahlt.
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